Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
ZustVO TierGesG TierNebG NRW§ 17 Verordnung zum Schutzgegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605), in der jeweils geltenden Fassung, ist
1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Abs. 2
das Ministerium,
2. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1
die örtliche Ordnungsbehörde.