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ZustVO TierGesG TierNebG NRW

§ 17 Verordnung zum Schutzgegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Abs. 2

das Ministerium,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1

die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 16 § 18